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   FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19   

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FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19 (https://dejure.org/2021,21108)
FG München, Entscheidung vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19 (https://dejure.org/2021,21108)
FG München, Entscheidung vom 11. März 2021 - 11 K 2405/19 (https://dejure.org/2021,21108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, § 10e; FGO § 90 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

  • IWW

    § 22 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

  • rewis.io

    Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus als privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerpflichtiger verlässt Wohnung nach Trennung: Privates Veräußerungsgeschäft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschaft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

  • IWW (Kurzinformation)

    Privates Veräußerungsgeschäft | Erzwungener Verkauf des Eigenheims nach Trennung gilt als privates Veräußerungsgeschäft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spekulationssteuer: wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nutzungsüberlassung eines Miteigentumsanteils an ein Kind

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Veräußerung - Spekulationsabsicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerliche Fallstricke bei Veräußerung des Familienheims nach der Scheidung (IVR 2021, 112)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 1625
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2018 - 13 K 289/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. §

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17, juris) sei es steuerlich unschädlich, wenn vor der Veräußerung des Objekts eine kurzfristige entgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Dritten erfolge, um einen Wohnungsleerstand zu vermeiden.

    Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17, juris) sei ebenfalls nicht einschlägig.

    Dieser Zweck (Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern) würde jedoch bei Annahme der Steuerschädlichkeit bei einer kurzfristigen Veräußerung wegen eines Arbeitsplatzwechsels bzw. bei kurzfristiger Zwischenvermietung vor einer Veräußerung, um einen Leerstand zu vermeiden, konterkariert (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, juris, Rz 25).

    Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG liegen - anders als in dem Streitfall des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17, juris) - nicht vor.

    Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen (vgl. BFHUrteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 16; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, juris, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    bb) Nach diesen Grundsätzen war die Veräußerung, die dem Streitfall des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, juris) zugrunde lag, nicht steuerbar.

  • FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14

    § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris), wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliege, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Steuerpflichtigen nicht einem nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen Person, wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des Kindes, überlassen werde, sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

    Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris) sei auf den Streitfall anwendbar.

    bb) Eine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann nicht vor, wenn die Wohnung nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem gemeinsamen Familienheim nicht einem i.S. des § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen - ggf. auch unterhaltsberechtigten - Person wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter zur gemeinsamen Nutzung mit dem Kind überlassen wird (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).

    cc) Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris) zugrunde liegt, vergleichbar.

    Die Wohnung wurde im dortigen Streitfall nach dem Auszug des Klägers daher nicht mehr zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015, Az. 1 K 1654/14, juris, Rz 33, 37).

  • BFH, 23.07.2019 - IX R 28/18

    Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Aus der Intention des Gesetzes (vgl. BTDrs. 14/23, S. 180) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2019 IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701) folge aber, dass der Handlungswille des Steuerpflichtigen zur Aufdeckung der stillen Reserven ein zentraler Ausgangspunkt der Besteuerung nach § 23 EStG sei.

    Das BFH-Urteil in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701 sei nicht einschlägig, weil es dort um die Grundstücksenteignung aufgrund einer hoheitlichen Anordnung gehe und dem Steuerpflichtigen in diesem Fall keine Entscheidungsmöglichkeit mehr verblieben sei.

    Dies ist etwa im Falle einer Enteignung oder einer Umlegung gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz 17 ff., m.w.N.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BFH in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701.

  • BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG;

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, juris, Rz 16 ff., m.w.N.; so auch BMF in BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Tz 22 f.).

    Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, juris, Rz 16 ff., m.w.N.; so auch BMF in BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Tz 22 f.).

    Eine alleinige Wohnnutzung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers durch dessen minderjährigen Sohn S ab August 2015, die dem Kläger nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21. Mai 2019 (Az. IX R 6/18, juris) zuzurechnen wäre, ist ebenfalls nicht anzunehmen.

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen (vgl. BFHUrteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 16; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, juris, Rz 22; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 18/14

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272; BTDrucks 15/91, 19; Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 35a Rz 7).
  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760, vom 1. Juli 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 und vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 102/08, juris; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 32).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760, vom 1. Juli 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 und vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 102/08, juris; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 32).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Anders als bei der Überlassung einer Wohnung an ein erwachsenes Kind am Studienort (wie im Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 zu § 10e EStG) konnte deshalb im Streitfall die (alleinige) Überlassung an S bereits aus praktischen Gründen nicht erfolgen (so im Ergebnis auch das Hessische Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/15, juris, Rz 37, bzgl. der Überlassung einer im Alleineigentum des Klägers stehenden Wohnung an dessen frühere Lebensgefährtin und das gemeinsame, minderjährige Kind und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2000, Az. 7 K 5576/97 F, juris).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
    Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760, vom 1. Juli 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900 und vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 102/08, juris; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 32).
  • BFH, 30.12.2011 - IX B 66/11

    NZB: BVerfG-Tenor Auslegung; Rechtsfolgenirrtum; Bindungswirkung LG-Urteil; § 41

  • BFH, 16.01.1973 - VIII R 96/70

    Spekulationsgewinn bei künftig drohender Enteignung

  • BFH, 25.02.2009 - VI B 102/08

    Doppelte Haushaltsführung bei einem Alleinstehenden

  • FG Münster, 21.06.2000 - 7 K 5576/97

    Eigenheimförderung - Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher

  • BFH, 26.01.1994 - X R 17/91

    Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung

  • BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21

    Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1625 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG München vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 27.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2019 dahingehend zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden.

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

    Denn in dieser Konstellation erfolgt die Überlassung an die Kinder gerade nicht zur alleinigen Nutzung (u.a. FG Münster, Urt. v. 21.06.2000, 7 K 5576/97 F, juris; Hessisches FG, Urt. v. 30.09.2015, 1 K 1654/14, EFG 2016, 201; FG München, Urt. v. 11.03.2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625 - Rev. BFH unter IX R 11/21; Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.06.2021, 9 K 16/20, EFG 2022, 670 - Rev. BFH unter IX R 28/21).

    Zwar hat die bisherige Rechtsprechung - soweit erkennbar - überwiegend Fälle entschieden, in denen eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Dritte und minderjährige Kinder erfolgte, in denen bereits aufgrund der Minderjährigkeit keine Begründung eines selbständigen Haushaltes durch die Kinder und somit auch keine Alleinnutzung durch die Kinder in Betracht kam (vgl. u.a. Hessisches FG, Urt. v. 30.09.2015, 1 K 1654/14, EFG 2016, 201; FG München, Urt. v. 11.03.2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625 - Rev. BFH unter IX R 11/21).

    Die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" erfordert regelmäßig das Führen eines eigenständigen Haushalts (FG München, Urt. v. 11.03.2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625, - Rev. BFH unter IX R 11/21; Ratschow in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 160. Lfg. 12/2021, § 23 EStG Rn. 51; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 323. Lfg. 10/2020, § 23 Rn. 46).

    Die Fallkonstellation ist somit von der Zielrichtung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht erfasst (vgl. auch FG München, Urt. v. 11.03.2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625, Rn. 26 - Rev. BFH unter IX R 11/21).

  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor (BFH, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20; dazu auch schon Hessisches FG, Urteil vom 30. September 2015, 1 K 1654/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 201; FG München, Urteil vom 11. März 2021, 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625; FG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022, 8 K 19/20 E, EFG 2022, 1207).
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